Achtung: Dieser Kenntnisnachweis ist ausschließlich für den Einsatz von Flugmodellen und Multicoptern in Sichtweite im Sport- und Freizeitbereich gültig!
Ab dem 01.01.2021 gilt die DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/947. Mitglieder des DMFV und des DAeC können diesen Kenntnisnachweis noch bis zum 31.12.2022 nutzen. Voraussichtlich wird er für sie auch nach dem 31.12.2022, im Rahmen einer an DMFV und DAeC zu erteilenden Betriebserlaubnis, weiter Geltung haben.
Für Steuerer von Flugmodellen und Multicoptern, die nicht Mitglied des DMFV oder des DAeC sind oder auf DMFV oder DAeC Modellfluggeländen fliegen, kann dieser Kenntnisnachweis nicht angewendet werden. Die Luftsportverbände DMFV und DAeC werden vom Bundesverkehrsministerium oder einer von ihm bestimmten Behörde eine Betriebsgenehmigung gemäß Artikel 16 DVO (EU) 2019/947 erhalten die ggf. weitere oder geänderte Vorgaben enthalten. Sobald diese Genehmigung beim DMFV eingegangen ist, werden die Inhalte des Kenntnisnachweises entsprechend angepasst.
„Luftverkehrsordnung“
Mit dem am 18. Juni 2021 in Kraft getretenen „Gesetz zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge“ sind für die Mitglieder von DMFV und DAeC die Regelungen aus der LuftVerkehrs-Ordnung aus 2017 weitestgehend erhalten geblieben und nicht verschärft worden.
„Vorgabe der Politik“
Außerhalb von Modellfluggeländen mit Aufstiegserlaubnis ist der Kenntnisnachweis für den Betrieb eines Flugmodells in Flughöhen von mehr als 120 Meter über Grund oder mit über 2 Kilogramm Abfluggewicht erforderlich.
„Das Verfahren“
Als beauftragter Luftsportverband kann der Deutsche Modellflieger Verband Kenntnisnachweise für Modellflugsportler ab 14 Jahren ausstellen. Dieser ist fünf Jahre gültig und kostet gemäß behördlicher Gebührenordnung 25,‑ Euro zuzüglich Mehrwertsteuer (inkl. MwSt.: 26,75 Euro).
Wer es genau wissen will: Rechtliches zum KenntnisnachweisAm 18. Juni 2021 ist die vom zuständigen Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) novellierte Luftverkehrsordnung (LuftVO) in Kraft getreten. Teil dieses „Gesetzes zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge“ sind auch Vorgaben für den Betrieb von privat genutzten Flugmodellen im Rahmen von Luftsportverbänden wie dem DMFV.
Unabhängig davon, ob es sich um ein Flächen-, Helikopter-, Gleitschirmflieger-, Fallschirmspringer- oder Raketenmodell, einen Modellballon oder einen Multicopter handelt, ist gemäß § 21f Abs. 2 LuftVO wie auch zuvor außerhalb von Modellfluggeländen mit Aufstiegserlaubnis (AE) für das Steuern eines Flugmodells mit mehr als 2 Kilogramm Startmasse ein Kenntnisnachweis vorgeschrieben. Unabhängig vom Abfluggewicht des Flugmodells ist dieser Nachweis zudem die Voraussetzung dafür, um auch außerhalb von Modellfluggeländen mit AE in einer Flughöhe von mehr als 120 Meter über Grund fliegen zu dürfen.
Für Modellflugbetrieb auf Modellfluggeländen, für die eine AE erteilt wurde, ist bei Anwesenheit eines Flugleiters kein Kenntnisnachweis erforderlich.
Inhaber einer gültigen Lizenz als Luftfahrzeugführer benötigen aktuell keinen Kenntnisnachweis.
Unter „Erlaubnis als Luftfahrzeugführer“ ist zu verstehen:
die Lizenz für Luftfahrzeugführer gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 LuftPersV (Piloten von Flugzeugen, Hubschraubern, Segelflugzeugen, Ballonen und Luftschiffen oder
der Luftfahrerschein oder Ausweis gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 LuftPersV (beispielsweise Ultraleichtflugpiloten oder Gleitschirmflieger)
Gemäß § 21f Abs. 2 Satz 2 LuftVO ist der Deutsche Modellflieger Verband e.V. (DMFV) zur Ausstellung des Kenntnisnachweises ermächtigt
Mit dieser Bescheinigung wird dem Besitzer attestiert, Kenntnis über die Grundlagen der Anwendung und die Navigation von Flugmodellen, die einschlägigen rechtlichen Grundlagen und die örtliche Luftraumordnung zu haben.
Die Gültigkeitsdauer des Kenntnisnachweises beträgt 5 Jahre. Gemäß der für den DMFV bindenden behördlichen Gebührenordnung kostet der Kenntnisnachweis 25,- Euro zuzüglich 7 Prozent Mehrwertsteuer, insgesamt also 26,75 Euro.
Bitte beachten Sie, dass der Bewerber aktuell das 14. Lebensjahr vollendet haben muss, um einen Kenntnisnachweis erlangen zu können. Bei Minderjährigkeit ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nachzuweisen.
In der folgenden Einweisung wird regelmäßig der Begriff Flugmodelle verwendet. Dabei sind alle oben aufgeführten Kategorien von Flugmodellen inbegriffen. Sollte es für eine bestimmte Kategorie, wie beispielsweise Drohnen/Multicopter besondere Regeln geben, so wird ausdrücklich darauf hingewiesen.
Neben diesen allgemeinen Bestimmungen und Grundlagen sollten und müssen regelmäßig die besonderen Gegebenheiten vor Ort berücksichtigt werden. Die Beschreibungen und Definitionen ergeben sich insbesondere aus den §§ 21 ff. Luftverkehrsordnung (LuftVO) sowie aus dem Luftverkehrsgesetz (LuftVG) und der Luftverkehr-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO). Weitere relevante Vorschriften und Normen stammen aus der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV), der Verordnung zur Beauftragung von Luftsportverbänden (BeauftrV), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 (SERA), der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947, dem Grundgesetz (GG), dem Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KunstUrhG) und den Nachrichten für Luftfahrer (NfL) der Deutschen Flugsicherung (DFS).
Ein Verzeichnis aller Abkürzungen, die in dieser Unterweisung vorkommen, finden Sie hier: Abkürzungsverzeichnis
Die Luftsportverbände DMFV und DAeC werden vom Bundesverkehrsministerium oder einer von ihm bestimmten Behörde eine Betriebsgenehmigung gemäß Artikel 16 DVO (EU) 2019/947 erhalten die ggf. weitere oder geänderte Vorgaben enthalten. Sobald diese Genehmigung beim DMFV eingegangen ist, werden die Inhalte des Kenntnisnachweises entsprechend angepasst.